07.12.2020
Wir haben die wesentlichen Inhalte der 5. Corona-JugVO ÄndVO M-V des Sozialministeriums zusammengefasst.
5.
Corona-JugVO ÄndVO M-V
Das
Sozialministerium veröffentlicht am 02.12.2020 die 5. Corona-JugVO ÄndVO M-V
(Verordnung zur Durchführung von Angeboten und Maßnahmen der Jugendarbeit,
Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit sowie der Förderung der Erziehung
in der Familie zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von
SARS-CoV-2). Die Verordnung ist ab sofort bis einschließlich 17. 01.2021
gültig.
Zu beachten ist, dass die in den jeweiligen Landkreisen zuständigen Behörden in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen treffen können.
Folgende Regeln
gelten ab sofort für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in
Mecklenburg-Vorpommern:
Nicht
erlaubt sind ab dem 02.12.2020 folgende Angebote:
Angebote aus der
Kinder- und Jugendarbeit, die von pädagogischen Fachkräften geleitet werden, dürfen ab dem 02.12.2020 unter
Einhaltung folgender Regeln öffnen:
Die 5. Corona-JugVO ÄndVO M-V begründet das
Sozialministerium folgendermaßen:
Im Rahmen aller zu treffenden Regelungen ist den besonderen
Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen sowie dem Kinderschutz in der
Corona-Pandemie in Abhängigkeit vom regionalen und lokalen Infektionsgeschehen
Rechnung zu tragen. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit und der
Familienbildung können deshalb grundsätzlich mit Ausnahme der Angebote und
Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sowie der internationalen
Jugendarbeit unter Einhaltung von Hygieneauflagen angeboten werden.
Unter pädagogischer Anleitung unterbreitete Angebote und
Maßnahmen der Jugendhilfe haben Bildungs- und Erziehungsfunktionen, bieten
Beratungs- und Bewältigungsmöglichkeiten in Pubertäts- und Adoleszenzkrisen und
erhöhen über ihre Multiplikatorenfunktion auch das Verständnis junger Menschen
für staatliche Eingriffe in ihre Freiheiten. Eine vollständige Einschränkung
dieser Angebote ist nicht verhältnismäßig, insbesondere auch in Ferienzeiten,
in denen mit den Schulen die normalen Begegnungsorte junger Menschen
geschlossen und die sonst dort anwesenden erwachsenen Ansprechpersonen nicht
erreichbar sind. Angebote der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit müssen auch
bei zur Pandemieeindämmung notwendigen Bewegungs- und Kontakteinschränkungen
für Beratung und Begleitung junger Menschen bereitstehen, wobei auch alle
Möglichkeiten moderner digitaler Kommunikationsmittel genutzt werden sollen.
Einschränkungen der kindlichen Entwicklungsbedürfnisse können
sich negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung auswirken, je stärker und je
länger sie andauern. Einschränkungen der Lerngelegenheiten, der
Spielmöglichkeiten und des Kontakts zu anderen Kindern und Jugendlichen sind
daher auf das unumgängliche Maß zu beschränken und zeitlich eng zu begrenzen.
Sie müssen im Verhältnis stehen zur Beteiligung der entsprechenden Altersgruppe
am Infektionsgeschehen. Die vollständige Schließung von Orten, Einrichtungen
und Angeboten für Kinder und Jugendliche muss zudem im Verhältnis zum lokalen
oder regionalen Infektionsgeschehen stehen.
Die Einschränkungen des ersten Lockdowns haben bei einem Teil
der Jugendlichen zu schwerwiegenden negativen Folgen geführt. Untersuchungen
nennen Überforderung von Familien in prekären Lebenssituationen,
Einsamkeitserfahrungen, Wegbrechen sozialer Kontrolle, schädigendes
Konsumverhalten bei Medien und Drogen, Fehlen von Beratungsmöglichkeiten und
Angeboten zur Krisenbewältigung.
Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und
Jugendverbandsarbeit sind für junge Menschen Orte, an denen sie
sozialpädagogische Fachkräfte niedrigschwellig erreichen und in Not- oder
Krisensituationen Beratung und Begleitung finden können. Ihre Bildungsangebote
ergänzen durch Prozesse selbstbestimmten nicht-formalen und informellen Lernens
schulisches Lernen. Dies kann auch im Rahmen einer pädagogisch begleiteten
Freizeitgestaltung erfolgen.
Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe unterbreitete Beratungsangebote und Bildungsangebote können deshalb nur in verhältnismäßigem Maße eingeschränkt werden.
Die Lesefassung der Verordnung kann als PDF auf folgender Seite heruntergeladen werden: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Kinder%E2%80%93-und-Jugendreisen/